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Samstag, 31.01.2026 heute gestern 01.01. bis heute Vorjahr
Windstrom EU 28 Mrd. kWh Mrd. kWh Mrd. kWh Mrd. kWh
Offshore 0,000 0,312 7,182 5,808
Hinweis 27 von 28 EU-Länder
Keine Daten aus: Malta

Stromerzeugung Offshore Windenergie in Europa
Daten vom 31.01.2026 (vorläufig)

Top Leistung und Stromerzeugung in der EU
Offshore-Windenergie

EU
Januar 2026 2025 Gesamt*

Leistung17 106 MW07.01.2026
Stromeinspeisung377,3 Mio kWh07.01.2026
Leistung17 106 MW07.01.2026
Stromeinspeisung377,3 Mio kWh07.01.2026
Leistung24 339 MW26.10.2025
Stromeinspeisung393,3 Mio kWh18.12.2025
Leistung24 339 MW26.10.2025
Stromeinspeisung393,3 Mio kWh18.12.2025

Top-Leistung (MW)
Heute Januar 2026 2025 Gesamt*

  1. Deutschland8 23728.01.2026
  2. Niederlande4 52101.01.2026
  3. Dänemark2 53501.01.2026
  4. Belgien2 18327.01.2026
  5. Frankreich1.79823.01.2026
  6. Italien3008.01.2026
  7. Portugal2501.01.2026
  8. Spanien010.01.2026
  1. Spanien010.01.2026
  2. Portugal2501.01.2026
  3. Italien3008.01.2026
  4. Frankreich1 79823.01.2026
  1. Deutschland8 23728.01.2026
  2. Niederlande4 52101.01.2026
  3. Dänemark2 53501.01.2026
  4. Belgien2 18327.01.2026
  5. Frankreich1.79823.01.2026
  6. Italien3008.01.2026
  7. Portugal2501.01.2026
  8. Spanien010.01.2026
  1. Spanien010.01.2026
  2. Portugal2501.01.2026
  3. Italien3008.01.2026
  4. Frankreich1 79823.01.2026
  1. Deutschland7 94123.12.2025
  2. Niederlande4 52327.11.2025
  3. Dänemark2 53903.11.2025
  4. Belgien2 19807.12.2025
  5. Frankreich1.85105.12.2025
  6. Italien3003.10.2025
  7. Portugal2521.01.2025
  8. Spanien001.01.2025
  1. Spanien001.01.2025
  2. Portugal2521.01.2025
  3. Italien3003.10.2025
  4. Frankreich1 85105.12.2025
  1. Deutschland8 23728.01.2026
  2. Niederlande4 52327.11.2025
  3. Dänemark3 63501.05.2019
  4. Belgien2 19807.12.2025
  5. Frankreich1.85105.12.2025
  6. Portugal4731.10.2021
  7. Italien3008.01.2026
  8. Spanien027.01.2015
  1. Spanien027.01.2015
  2. Italien3008.01.2026
  3. Portugal4731.10.2021
  4. Frankreich1 85105.12.2025

* seit 2017

Quelle: © IWR 2026, Daten: ENTSO-E

Top-Stromproduktion (Mio kWh, Tag)
Januar 2026 2025 Gesamt*

  1. Deutschland182,622.01.2026
  2. Niederlande106,922.01.2026
  3. Dänemark58,709.01.2026
  4. Belgien51,025.01.2026
  5. Frankreich40,024.01.2026
  6. Portugal0,525.01.2026
  7. Italien0,524.01.2026
  8. Spanien0,027.01.2026
  1. Spanien0,027.01.2026
  2. Italien0,524.01.2026
  3. Portugal0,525.01.2026
  4. Frankreich40,024.01.2026
  1. Deutschland182,622.01.2026
  2. Niederlande106,922.01.2026
  3. Dänemark58,709.01.2026
  4. Belgien51,025.01.2026
  5. Frankreich40,024.01.2026
  6. Portugal0,525.01.2026
  7. Italien0,524.01.2026
  8. Spanien0,027.01.2026
  1. Spanien0,027.01.2026
  2. Italien0,524.01.2026
  3. Portugal0,525.01.2026
  4. Frankreich40,024.01.2026
  1. Deutschland171,222.12.2025
  2. Niederlande106,522.12.2025
  3. Dänemark57,622.10.2025
  4. Belgien52,022.12.2025
  5. Frankreich41,822.12.2025
  6. Italien0,622.11.2025
  7. Portugal0,622.03.2025
  8. Spanien0,022.01.2025
  1. Spanien0,022.01.2025
  2. Portugal0,622.03.2025
  3. Italien0,622.11.2025
  4. Frankreich41,822.12.2025
  1. Deutschland182,622.01.2026
  2. Niederlande106,922.01.2026
  3. Dänemark58,709.01.2026
  4. Belgien52,322.12.2022
  5. Frankreich41,822.12.2025
  6. Italien0,722.10.2023
  7. Portugal0,622.08.2021
  8. Spanien0,010.01.2015
  1. Spanien0,010.01.2015
  2. Portugal0,622.08.2021
  3. Italien0,722.10.2023
  4. Frankreich41,822.12.2025

* seit 2017

Quelle: © IWR 2026, Daten: ENTSO-E

Monatliche Offshore-Windenergie-Einspeisung in Europa

Die monatliche Offshore-Windstromerzeugung schwankt im Jahresverlauf. Im Herbst, Winter und Frühjahr sind die höchsten Windstrom-Monatserträge zu erwarten. Das ist die Zeit, in der die Stromnachfrage der Haushalte und der Industrie im Jahresverlauf ebenfalls am höchsten ist. Vor allem bei zyklonalen Wetterlagen mit Tiefdruckgebiten erzielen die Windparks (onhsore und offshore) hohe bis sehr hohe Windstrom-Erträge. 

Monatliche Offshore-Windstromerzeugung in Europa

Jahres Windstromerzeugung in Europa

Die jährliche Windstromproduktion (onshore und offshore) in Europa steigt mit dem Zubau an Windkraftanlagen an Land und auf See kontinuierlich an. Der Anstieg der Windstromerzeugung ist aber nicht nur vom jährlichen Windenergie-Zubau, sondern auch vom Jahresverlauf der Windverhältnisse, d.h. vom Windjahr abhängig.


Jährliche Windstromerzeugung in Europa

Quelle: © IWR 2026, Daten: Eurostat, ENTSO-E


Jährliche Offshore-Windstromerzeugung in Europa

Quelle: © IWR 2026, Daten: ENTSO-E


Jährliche Onshore-Windstromerzeugung in Europa

Quelle: © IWR 2026, Daten: ENTSO-E

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG-2014)
(Auszug)


 

§ 50 Windenergie auf See

 

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt der anzulegende Wert 3,90 Cent pro Kilowattstunde (Grundwert).


(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See 15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küstenlinie nach § 5 Nummer 36 zweiter Halbsatz entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Die Wassertiefe ist ausgehend von dem Seekartennull zu bestimmen.


(3) Wenn vor dem 1. Januar 2020 die Windenergieanlage auf See in Betrieb genommen oder ihre Betriebsbereitschaft unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 2 hergestellt worden ist, beträgt der anzulegende Wert abweichend von Absatz 1 in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangswert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowattstunde beträgt.


(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage auf See länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich der Zeitraum der finanziellen Förderung nach den Absätzen 2 und 3, beginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Windenergieanlage auf See die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Förderung nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Verzögerung.


(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 ist bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete anzuwenden, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2014 im Bundesanzeiger Jahrgang 2014 Teil I Nr. 33, S.1066 ff, ausgegeben am 24.7.2014

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Themen

Offshore Windenergie EEG Gesetz 2014 § 50 Windenergie auf See


Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG 2012)

(Auszug)


 

§ 31 Windenergie Offshore

 

(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).

(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Offshore-Anlage beträgt die Vergütung 15,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach Satz 1 verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der Küstenlinie nach § 3 Nummer 9 Satz 2 entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

(3) Wenn die Offshore-Anlage vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden ist und die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber dies vor Inbetriebnahme der Anlage von dem Netzbetreiber verlangt, erhält sie oder er in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme eine erhöhte Anfangsvergütung von 19,0 Cent pro Kilowattstunde. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die verlängerte Anfangsvergütung 15,0 Cent pro Kilowattstunde beträgt.

(4) Ist die Einspeisung aus einer Offshore-Anlage länger als sieben aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach § 17 Absatz 2a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Vergütung nach den Absätzen 2 und 3, beginnend mit dem achten Tag der Störung, um den Zeitraum der Störung.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 57 in Verbindung mit § 32 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Europäischen Kommission als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2012 im Bundesanzeiger Jahrgang 2011 Teil I Nr. 42, S. 1634 ff vom 4. August 2011

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Themen

Offshore Windenergie EEG 2012 § 31


Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EEG 2008)

(Auszug)


 

§ 31 Windenergie Offshore

 

(1) Für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt die Vergütung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (Grundvergütung).

(2) In den ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage beträgt die Vergütung 13,0 Cent pro Kilowattstunde (Anfangsvergütung). Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich die Anfangsvergütung nach Satz 1 um 2,0 Cent pro Kilowattstunde. Der Zeitraum der Anfangsvergütung nach den Sätzen 1 und 2 verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Strom aus Offshore-Anlagen, deren Errichtung nach dem 31. Dezember 2004 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als Europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2008 im Bundesanzeiger Jahrgang 2008 Teil I Nr. 49, S. 2074 ff vom 31. Oktober 2008

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Themen

Offshore Windenergie EEG 2008 §31 Windenergie Offshore


Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich (EEG 2004)

-  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Beitrittsakte vom 16. April 2003 (ABl. EU Nr. L 236 S. 586)

(Auszug)


 

§ 10 Vergütung für Strom aus Windenergie

(1) Für Strom aus Windenergieanlagen beträgt die Vergütung vorbehaltlich des Absatzes 3 mindestens 5,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die Dauer von fünf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme erhöht sich die Vergütung nach Satz 1 um 3,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen, die in dieser Zeit 150 Prozent des errechneten Ertrages der Referenzanlage (Referenzertrag) nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erzielt haben. Für sonstige Anlagen verlängert sich diese Frist um zwei Monate je 0,75 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 2 für Strom aus Anlagen, die 1. im selben Landkreis bestehende Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1995 in Betrieb genommen worden sind, ersetzen oder erneuern und 2. die installierte Leistung mindestens um das Dreifache erhöhen (Repowering-Anlagen) um zwei Monate je 0,6 Prozent des Referenzertrages, um den ihr Ertrag 150 Prozent des Referenzertrages unterschreitet.

(3) Für Strom aus Windenergieanlagen, die in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie aus seewärts errichtet worden sind (Offshore-Anlagen), beträgt die Vergütung mindestens 6,19 Cent pro Kilowattstunde. Als Küstenlinie gilt die in der Karte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für Strom aus Anlagen, die bis einschließlich des 31. Dezember 2010 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich für die Dauer von zwölf Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Vergütung nach Satz 1 um 2,91 Cent pro Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich für Strom aus Anlagen, die in einer Entfernung von mindestens zwölf Seemeilen und in einer Wassertiefe von mindestens 20 Metern errichtet worden sind, für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile Entfernung um 0,5 Monate und für jeden zusätzlichen vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 sind Netzbetreiber nicht verpflichtet, Strom aus Anlagen zu vergüten, für die nicht vor Inbetriebnahme nachgewiesen ist, dass sie an dem geplanten Standort mindestens 60 Prozent des Referenzertrages erzielen können. Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis gegenüber dem Netzbetreiber durch Vorlage eines nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Gesetz erstellten Gutachtens eines im Einvernehmen mit dem Netzbetreiber beauftragten Sachverständigen zu führen. Er teilt der Netzbetreiber sein Einvernehmen nicht innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung des Anlagenbetreibers, bestimmt das Umweltbundesamt den Sachverständigen nach Anhörung der Fördergesellschaft Windenergie e.V. (FGW). Die Kosten des Gutachtens tragen Anlagen- und Netzbetreiber jeweils zur Hälfte.

(5) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 1. Januar 2005 und die Mindestvergütungen nach Absatz 3 beginnend mit dem 1. Januar 2008 jährlich jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 2 Prozent des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrages zu erlassen.

(7) Die Absätze 1 bis 6 finden keine Anwendung auf Strom aus Windenergieanlagen, deren Errichtung nach dem 1. Januar 2005 in einem Gebiet der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Küstenmeeres genehmigt worden ist, das nach § 38 in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder nach Landesrecht zu einem geschützten Teil von Natur und Landschaft erklärt worden ist. Satz 1 gilt bis zur Unterschutzstellung auch für solche Gebiete, die das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder als europäische Vogelschutzgebiete benannt hat.

 


Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)

Vollständiger, offizieller Gesetzestext zum EEG 2004 im Bundesanzeiger Jahrgang 2004 Teil I Nr. 40, S. 1918 ff vom 31. Juli 2004

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Themen

Offshore Windenergie EEG Gesetz 2004 §10 Vergütung für Strom