Artikgelgesetz
Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
Artikel 16
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (Auszug)
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:
„§ 77 Übergangsbestimmungen“.
...
8. § 37 wird wie folgt geändert:
a) § 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und“.
b) In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch den Zuschlag werden“ die Wörter „vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
9. § 46 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „15. Juni 2018“ durch die Angabe „15. Juli 2018“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird Angabe „1. März 2018“ durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die wird Angabe „1. März 2018“ durch die Angabe „1. April 2018“ ersetzt.
10. § 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächen-entwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.“
11. § 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Ablauf der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ durch die Wörter „, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden,“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „während der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ gestrichen.
Hinweis: Gesetzes-Auszug - nichtamtliches Dokument (Alle Angaben ohne Gewähr)
Vollständiger Gesetzestext des "Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung"
Themen
Offshore Windenergie - Windenergie auf See-Gesetz