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Offshore-Haftungsumlage

Die Errichtung von Offshore Windparks und die Netzanbindung sind in der Vergangenheit oft nicht synchron verlaufen. Bomben und Minen, Granaten und Torpedos: vieles aus dem zweiten Weltkrieg liegt noch auf dem Grund von Nord- und Ostsee. Dann muss der Kampfmittelräumdienst erst den Weg freimachen. Diese notwendigen Arbeiten behindern nicht nur die Verlegung von Offshore-Kabeln, es kommt zu höheren Kosten und zu zeitlichen Verzögerungen beim Netzausbau. Steht der Offshore-Windpark schon und der Windstrom kann wegen des fehlenden Netzanschlusses nicht einspeist werden, treten unvorhergesehene wirtschaftliche Risiken auf.

Ausbau Offshore Windenergie und die Offshore Haftungsumlage (seit 2013)

Um das Risiko für die Betreiber von Offshore Windparks zu reduzieren, wurde im Jahr 2013 vom Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) die Offshore-Haftungsumlage eingeführt. Über die Umlage erhalten Offshore-Windparkbetreiber, die den Offshore-Windstrom bedingt durch Verzögerungen beim Netzanschluss oder langwierige Unterbrechungen des Stromnetzes nicht einspeisen können, eine Entschädigung für die fehlende EEG-Vergütung. 

Im EnWG hat der Gesetzgeber in § 17 die Möglichkeit vorgesehen, dass die Netzbetreiber die Entschädigungskosten über die Stromrechnung als Umlage an die Letzverbraucher weitergeben können. Zum Schutz der Verbraucher vor übermäßigen Belastungen, ist die Haftungsumlage auf maximal 0,25 Cent / kWh begrenzt. 

Die Höhe der Umlage pro kWh richtet sich nach der Eingruppierung von Letztverbrauchern in Abhängigkeit ihrer Stromabnahmemengen.

 Offshore Haftungsumlage (in ct/kWh) je Letztverbrauchergruppe von 2013 - 2018

Jahr

Letztverbraucher Gruppe A' 1
Letztverbraucher Gruppe B' 2 Letztverbraucher Gruppe C' 3
2018 0,037 ct/kWh 0,049 ct/kWh 0,024 ct/kWh
2017 -0,028 ct/kWh  0,027 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2016  0,040 ct/kWh  0,027 ct/kWh 0,025 ct/kWh 
2015 -0,051 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2014 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh
2013 0,250 ct/kWh 0,050 ct/kWh 0,025 ct/kWh

1 = Maximalumlage bei Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1 Mio. kWh / Abnahmestelle
2 = Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch / Abnahmestelle 1 Mio. kWh übersteigt, zahlen für Strom oberhalb von 1 Mio. kWh die angegebene Umlage
3 = Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch / Abnahmestelle 1 Mio. kWh übersteigt und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstieg, zahlen für Strom oberhalb von 1 Mio. kWh die angegebene Umlage als Maximalumlage

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