Erneuerbare Energien Ausbau: BNetzA startet Konsultation zur Festlegung „Nutzen statt Abregeln 2.0“
© Adobe Stock / FotoliaBonn - Im Rahmen der letzten EnWG-Novelle wurde eine neue Regelung zur Verringerung der Abregelung von Erneuerbare-Energien-Anlagen wegen strombedingter Netzengpässe eingeführt.
Der zu diesem Zweck neu eingeführte § 13k EnWG sieht vor, dass die vier Übertragungsnetzbetreiber Strommengen an berechtigte Teilnehmer zu einem vergünstigten Preis zuteilen. Die Teilnehmenden erhalten vergünstigte Stromkosten für ihren Beitrag zur Engpassentlastung, der insgesamt die Engpassmanagementkosten für die Netznutzer nicht erhöht.
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat vor diesem Hintergrund in der letzten Woche die Konsultation zur Festlegung zur Bestimmung der Kriterien gestartet, die zuschaltbare Lasten zu erfüllen haben, um durch zusätzlichen Stromverbrauch strombedingte Engpässe verringern zu können. Dabei legt die Bundesoberbehörde praktikable Kriterien fest, die definieren, wann von einem zusätzlichen Stromverbrauch auszugehen ist, der von den Netzbetreibern genutzt werden kann, um Erneuerbare-Energien-Anlagen trotz bestehender Netzengpässe weiter Strom produzieren zu lassen.
„Wir wollen die Nutzung von erneuerbarem Strom ermöglichen, der ansonsten wegen Netzengpässen nicht erzeugt worden wäre. Die Festlegung soll die Menge erneuerbaren Stroms verringern, der wegen Netzengpässen abgeregelt werden muss“, so Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur.
Das gesetzlich geregelte Konzept „Nutzen statt Abregeln 2.0“ soll in sogenannten Entlastungsregionen einen Anreiz zur Aktivierung zusätzlichen Stromverbrauchs schaffen. Hierdurch soll die heute nötige Reduzierung der erneuerbaren Erzeugung wegen fehlenden Netzausbaus begrenzt und erneuerbarer Strom nutzbar gemacht werden. Das kann funktionieren, wenn eine zusätzliche Stromnachfrage besteht, die eine engpassentlastende Wirkung hat.
Ziel ist es, dem Ansatz, erneuerbare Energieerzeugungspotentiale möglichst weitgehend zu nutzen, zum Erfolg zu verhelfen. Die BNetzA betont aber, dass das Instrument kein Ersatz für einen möglichst schnellen und bedarfsgerechten Netzausbau darstellt. Es diene vielmehr der Milderung der Folgen von vorübergehend noch bestehenden Netzengpässen.
Die Festlegung der Bundesnetzagentur bestimmt die Kriterien, die einen Verbrauch als zusätzlich charakterisieren. Neben allgemeinen Voraussetzungen werden drei Segmente festgelegt, bei denen unter spezifischen Voraussetzungen mit hinreichender Gewissheit von einem zusätzlichen Stromverbrauch ausgegangen werden kann. Dabei handelt es sich um die die Substitution fossiler Wärmeerzeugung durch elektrische Wärmeerzeugung, den Einsatz netzgekoppelter Speicher und neu zu errichtende Elektrolyseure und Großwärmepumpen.
Stellungnahmen zur Konsultation können bis zum 6. Mai 2024 abgegeben werden.
© IWR, 2024
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