BNK-Systeme: Lightguard und Wobben Properties klären Patentstreit vor Gericht

Für Sand im Getriebe sorgt derzeit auch ein bekannt gewordener Patentstreit zwischen der Wobben Properties GmbH, der Verwerterin von Patenten und Markenrechten des Windturbinen-Herstellers Enercon, und dem BNK-Anbieter Lightguard GmbH. Da eine außergerichtliche Einigung bislang nicht erzielt werden konnte, ist es in der Patentangelegenheit zwischen der Wobben Properties GmbH und der Lightguard GmbH nun zu einer Patentklage seitens Wobben Properties gekommen. Im Kern der der Auseinandersetzung steht das europäische Patent EP 1 984 622 B1, bei dem es um die transponderbasierte bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) an Windenergieanlagen geht.
Nach Angaben der Lightguard GmbH erfolgte die Entwicklung ihres transponderbasierten BNK-Systems in enger Abstimmung mit verschiedenen Patentanwälten, darunter auch einem Spezialisten eines Windenergieanlagenherstellers. Lightguard ist überzeugt davon, ein System entwickelt zu haben, ohne die im Patent genannten Ansprüche zu berühren. Ein Angebot zur Lizenzannahme, das Wobben Properties im vergangenen November an Lightguard übermittelt hatte, wurde von Lightguard daher aus diesem Grund abgelehnt. Der folgende Austausch von Argumenten blieb erfolglos, da beide Seiten weiterhin von ihren Standpunkten überzeugt sind, so Lightguard.
Im nun folgenden Gerichtsverfahren soll geklärt werden, ob das Lightguard-System eine Technologie nutzt, die den Patentanspruch von Wobben Properties verletzt. Eine mögliche lizenzfreie Umsetzung der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung könnte nach Einschätzung von Lightguard auch eine finanzielle Entlastung für die gesamte Branche bedeuten, da sich weitere BNK-Hersteller von transponderbasierten Systemen mit Lizenzansprüchen seitens Wobben Properties konfrontiert sehen. Daher lohne es sich in diesem Fall, den gerichtlichen Weg zu gehen, so Lightguard.
„Patentstreitigkeiten gerichtlich klären zu lassen, ist ein übliches Verfahren in der Industrie“, so der Patentanwalt Dr. Jan-David Hecht, der Lightguard in dem Verfahren begleiten wird. „Im vorliegenden Fall sehen wir uns gut aufgestellt, da das Lightguard-System unserer Meinung nach nicht in den Schutzumfang von Anspruch 1 der EP 1 984 622 B1 eingreift“, so Hecht weiter.
„Wir bleiben für eine außergerichtliche Einigung weiter gesprächsbereit und haben selbstverständlich auch für den Fall eines für uns ungünstigen Ausgangs entsprechend vorgesorgt“, ergänzt Lightguard-Geschäftsführer Alexander Gerdes. Interessierte und Kunden können sich bei Rückfragen an das Lightguard-Vertriebsteam wenden.
© IWR, 2023
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20.07.2021