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Im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: Solarpaket I tritt am 16.05.2024 in Kraft

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Berlin - Nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sind heute (16.05.2024) die Regelungen des Solarpakets I in Kraft getreten. Mit dem Paket werden wesentliche Teile der PV-Strategie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aber huckepack auch Erleichterungen bei der Wind- und Bioenergie sowie bei Speichern und dem Netzausbau umgesetzt.

Mit dem Solarpaket I will die Bundesregierung im Bereich Solarenergie die Weichen für eine Beschleunigung des Ausbaus der Photovoltaik stellen und zu einem Abbau der Bürokratie beitragen. Dabei adressiert das Paket die ganze Bandbreite der Photovoltaik (PV), angefangen bei kleinen Balkon-Anlagen über Dachanlagen aller Leistungsklassen bis hin zu großen Freiflächenanlagen. Aber auch für den Ausbau anderer regenerativer Energiesektoren wie der Wind- und Bioenergie sowie für Stromspeicher und Stromnetze enthält das Solarpaket I Anpassungen. Nachfolgend erfolgt ein Überblick über wichtige Änderungen und Regelungen des Paketes.

Mehr Tempo beim Ausbau von PV-Anlagen auf Gebäuden

Der Ausbau der Photovoltaik auf Gebäuden soll durch ein breites Maßnahmenbündel gestärkt werden. Dabei geht es im Solarpaket I unter anderem darum, ungenutzte Potenziale größerer Dächer, insbesondere im Gewerbe, zukünftig stärker zu nutzen.

Dazu wird für größere Dachsolaranlagen ab einer Leistung von 40 Kilowatt (kW) die Vergütung als Reaktion auf die gestiegenen Bau- und Kapitalkosten um 1,5 ct/kWh angehoben. Zusätzlich wird das Volumen für die PV-Dachausschreibung großer Anlagen im Jahr 2024 auf 1.400 MW (vorher 900 MW) bzw. 2025 auf 1.800 MW (vorher 1.1.00 MW) erhöht. Im Jahr 2026 liegt das Ausschreibungsvolumen dann bei 2.300 MW. Mit Blick auf die verpflichtende Teilnahme zur Ausschreibung soll die Bagatellgrenze nach einer Übergangszeit von einem Jahr von 1 MW auf 750 kW gesenkt werden.

Insbesondere für Gewerbe-PV-Anlagen sollen des Weiteren die Schwellenwerte flexibilisiert werden. Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 200 kW, die bisher der Direktvermarktungspflicht unterliegen, können künftig ihre Überschussmengen an Solarstrom ohne Vergütung und ohne Direktvermarktungskosten an den Netzbetreiber weitergeben. Hiervon profitieren insbesondere Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauch, für die sich die Direktvermarktung heute nicht lohnt. Zudem wird die Direktvermarktung für Anlagen bis zu einer Leistung von 25 kW vereinfacht, in dem die Vorgaben zur technischen Ausstattung dieser Anlage für die Direktvermarktung gelockert werden. Die optionale Direktvermarktung für kleinere PV-Anlagen soll dadurch günstiger werden.

Ein weiterer Aspekt betrifft die Regelungen zu Vereinfachungen bei den Anlagenzertifikaten. Ein Anlagenzertifikat wird demnach künftig erst ab einer Einspeiseleistung von 270 kW oder einer installierten Leistung von mehr als 500 kW erforderlich sein (bislang Einspeiseleistung 135 kW). Unterhalb dieser Schwellen soll ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifikate ausreichen.

Ein Punkt bei Dachanlagen ist auch eine Entbürokratisierung beim Thema Repowering durch Verbesserung der Regelungen für umfangreiche Erneuerungen von bestehenden Anlagen. So wird z.B. der Einsatz von effizienteren Modulen unabhängig von dem Vorliegen eines Schadens an den einzelnen Modulen ermöglicht.

Vorgesehen ist die Einführung des Modells der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Dazu soll die Weitergabe von PV-Strom an Wohn- oder Gewerbemieter weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen und die Betreiber der PV-Anlage insbesondere von der Pflicht zur Reststromlieferung befreit werden. Überschüssiger Strom, der in das Netz eingespeist wird, wird wie gewohnt nach dem EEG vergütet. Mieterstrom soll in Zukunft auch auf gewerblichen Gebäuden und Nebenanlagen wie Garagen gefördert werden, solange der Stromverbrauch ohne Netzdurchleitung erfolgt. Durch eine Vereinfachung in den Regeln zur Anlagenzusammenfassung werden zudem unverhältnismäßige technische Anforderungen vermieden, die in Quartieren bislang häufig ein Problem darstellten.

Um zusätzliche Gebäude im Außenbereich für die PV-Nutzung zu erschließen, werden die bestehenden Vorgaben des EEG zu sog. Solarstadl angepasst. Die Regelung, die verhindern soll, dass neue Gebäude im Außenbereich zu dem alleinigen Zweck des Baus einer PV-Anlagen errichtet werden, wird zwar grundsätzlich beibehalten, aber der Stichtag wird auf den 1. März 2023 verschoben. D.h., Dächer von Bestandsgebäuden können für die Photovoltaik genutzt werden.

Die EEG-Regelungen, nach denen Post EEG-Anlagen nach dem Ende des Vergütungszeitraumes vom Netzbetreiber den Marktwert der PV-Stromerzeugung erhalten, werden um 5 Jahre verlängert. Anlagenbetreiber haben so weiterhin eine sehr einfache Möglichkeit zum Weiterbetrieb alter Anlagen.

Balkon-PV-Anlagen sollen möglichst unkompliziert in Betrieb genommen werden

Im Zuge der Erleichterungen für Balkon-PV-Anlagen entfällt künftig die vorherige Anmeldung beim Netzbetreiber und die Anmeldung im Marktstammdatenregister wird auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt. Die Inbetriebnahme von Balkon-PV-Anlagen soll auch dann möglich sein, wenn bei dem Betreiber bislang noch kein Zweirichtungszähler eingebaut wurde. Daher werden bis zur Installation eines geeichten Zweirichtungszählers übergangsweise alte rückwärtsdrehende Zähler geduldet.

Stärkung des Ausbaus von PV-Freiflächenanlagen

Auch beim Ausbau von Solarparks gibt das Solarpaket neue Impulse, um die Ausbauziele des EEG erreichen zu können. Um die Gebotsmenge für Freiflächenanlagen zu erhöhen, wird die Grenze für die Teilnahme an den Ausschreibungen von 20 auf 50 MW angehoben. Außerdem sollen grundsätzlich mehr Flächen für Solarparks zur Verfügung stehen.

Dazu wird die Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen ausgeweitet und die sogenannten benachteiligten Gebiete der Landwirtschaft werden für die Förderung klassischer PV-Freiflächenanlagen geöffnet. Allerdings haben die Länder eine Opt-Out-Option, wenn ein bestimmter Anteil landwirtschaftlich genutzter Flächen durch PV-Anlagen überschritten wird. Dieser Schwellenwert ist so angesetzt, dass die Ziele für den PV-Ausbau erreicht werden können. Ergänzend können die Länder bestimmte „weiche“ Schutzgebiete in den benachteiligten Gebieten ausschließen.

Im Hinblick auf die Naturverträglichkeit des PV-Ausbaus werden naturschutzfachliche Mindestkriterien als Mehrwert für den Naturschutz und die Akzeptanz der Photovoltaik in der Fläche eingeführt. Diese bundesweiten Kriterien gelten zukünftig für alle geförderten PV-Freiflächenanlagen. Zugleich wurde laut BMWK bei der Ausgestaltung Wert daraufgelegt, dass die Kriterien für die Projektierer gut umsetzbar sind.

Zum anderen soll der Ausgleich mit landwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Interessen gestärkt werden, indem Flächen wo möglich mehrfach genutzt werden. Zudem wird die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen begrenzt und es werden strenge Schutzgebietstypen für den Naturschutz für den Ausbau ausgenommen.

Es wird ein eigenes Untersegment mit einem eigenen Höchstwert von 9,5 ct/kWh für besondere Solaranlagen (Agri, Floating, Moor, Parkplatz) in den Ausschreibungen für PV-FFA eingeführt. Die bisherigen Boni setzten keine angemessenen Anreize und werden gestrichen. Mit dem eigenen Untersegment soll die Agri-PV aus der Nische herauswachsen.

Insgesamt will der Gesetzgeber die Flächeninanspruchnahme auf landwirtschaftlich genutzten Flächen angemessen steuern, d.h. der zusätzliche Zubau von Photovoltaik auf landwirtschaftlich genutzten Flächen wird auf ein Maximum von 80 Gigawatt bis 2030 beschränkt

Ausbau der Windkraft und Biomasse sowie der Stromnetze stärken

Über die Photovoltaik hinaus enthält das Solarpaket I wichtige Neuerungen für den Ausbau weiterer erneuerbarer Energien, insbesondere der Windenergie an Land und auf See sowie der Biomasse. Darüber hinaus werden auch bei den Stromnetzen auf Übertragungs- und Verteilnetzebene wichtige Regelungen getroffen. Dazu gehören unter anderem:

Mit Blick auf die Windenergie sollen bestehende Windenergiegebiete als Beschleunigungsgebiete im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie anerkannt werden. In Beschleunigungsgebieten gelten deutliche Erleichterungen im Genehmigungsverfahren. Eine Anerkennung von bestehenden Windgebieten muss nach der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie bereits bis 21. Mai 2024 erfolgen. Daher wurde diese Regelung vorgezogen und im Solarpaket umgesetzt.

Des Weiteren wird die EU-Notfall-Verordnung, die kürzlich verlängert wurde und Erleichterungen der Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und für den Ausbau der Übertragungsnetze ermöglicht, nun im nationalen Recht nachvollzogen. Anträge für Genehmigungsverfahren für Windenergie an Land, auf See sowie für PV-Anlagen können nun noch bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt werden, um ein vereinfachtes Verfahren zu durchlaufen. Auch die Anträge für Stromnetzausbauvorhaben im Übertragungsnetz können bis zum 30. Juni 2025 gestellt werden.

Um die Stromerzeugung aus Biogas zu erleichtern und den Markt zu beleben, wird die Südquote bei den Biomasse- und Biomethanausschreibungen bis Ende 2027 befristet ausgesetzt. Als Reaktion auf die schwierigen Marktbedingungen bei Biomethan werden außerdem die Realisierungs- und Pönalenfristen um 6 Monate verlängert. Zum Zwecke des Selbstverbrauchs und der zusätzlichen Nutzung bereits vorhandener Gülle, wird für bestehende Güllekleinanlagen mit einer installierten Leistung von max. 75 kW die Möglichkeit geschaffen, die installierte Leistung auf bis zu 150 kW zu erhöhen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungsanspruch verloren geht. Des Weiteren wird ab dem Jahr 2025 ein Teil der nicht bezuschlagten Biomethanausschreibungsmenge im Folgejahr der Ausschreibungsmenge für Biomasse hinzugefügt, um den Biogas-Bestandsanlagen eine Anschlussperspektive zu ermöglichen.

Netzanschlüsse und Speicher für Erneuerbare Energien

Zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien enthält das Solarpaket auch wichtige Regelungen in den Bereichen Netzanschluss und Speicher.

So sollen z.B. die technischen Anschlussbedingungen der über 850 Netzbetreiber in Deutschland stärker vereinheitlicht werden und netzbetreiberspezifische Sondervorgaben nur in bestimmten Fällen zulässig sein. Es ist außerdem geplant, dass die Verfahren zum Netzanschluss beschleunigt werden sollen, indem das bestehende vereinfachte Netzanschlussverfahren auf Anlagen bis 30 kW (bisher: 10,8 kW) ausgeweitet wird, auch für Anlagen bis 100 kW sind Vereinfachungen vorgesehen.

Im Bereich Speicher wird eine flexible Nutzung (Multi-Use) möglich, d.h. in Zukunft können Speicher, die im Sommer die Erzeugung von PV-Anlagen vom Mittag in den Abend verlagern, im Winter für den Handel mit Netzstrom eingesetzt werden. Das Privileg auf einen bevorzugten Netzanschluss für erneuerbare Energien wird künftig auch auf Speicher ausgeweitet.

© IWR, 2024


16.05.2024

 



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