Offshore-Netzanbindung: TenneT-Vorstand Hartmann kritisiert Aigner
Hintergrund: Wer zahlt, wenn Offshore-Parks zu spät ans Netz gehen
In Deutschland sind die Netzanbindungen von Offshore-Windparks als Teil des Übertragungsnetzes definiert, so dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, Offshore-Windparks innerhalb ihres Netzgebietes anzuschließen. Die Zuständigkeit des Netzbetreibers reicht vom Umspannwerk auf See bis zum Verknüpfungspunkt an Land. Die Netzanbindung von Windkraftanlagen bis zum Umspannwerk sowie dessen Finanzierung obliegt den Betreibern. Die Finanzierung der Netzanbindung vom See-Umspannwerk bis zum Land erfolgt über die Netzentgelte. Zuständiger Netzbetreiber für Windparks in der Nordsee ist TenneT.
TenneT hat im November 2011 verkündet, dass dem Unternehmen die Realisierung weiterer Netzanbindungen unter den gegebenen Rahmenbedingungen nicht möglich sei. Nun geht es darum, wie die Betreiber der Offshore-Windparks entschädigt werden, wenn die Anlagen zwar stehen und produzieren könnten, der Netzanschluss aber nicht rechtzeitig erfolgt. Nach der ursprünglichen, unter Federführung des Wirtschaftsministeriums geplanten, Regelung sollte die Haftung der Netzbetreiber auf 40 Mio. Euro pro Fall begrenzt werden. Der Rest soll über eine Sonderumlage von allen Stromverbrauchern getragen werden.
Durch das Veto von Verbraucherschutzministerin Aigner wird die Haftung der Netzbetreiber, die per Gesetz für den Anschluss zuständig sind, im derzeit diskutierten Gesetzentwurf auf 100 Mio. Euro erhöht. Zudem tritt demnach die Haftung auch ein, wenn leichte Fahrlässigkeit vorliegt.
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