Ehanol-Verband fordert dringend Verordnungs-Reform: EU-Kommission erlässt Schutzmaßnahmen für Ethanol aus Pakistan
Brüssel - Nach langen Diskussionen und wiederholten Forderungen von Interessenvertretern der Industrie und der EU-Mitgliedstaaten hat die Europäische Kommission die Aussetzung der Zollpräferenzen für Ethanoleinfuhren aus Pakistan gemäß Artikel 30 der APS-Verordnung eingeleitet.
Die Maßnahmen sind eine Reaktion auf die Schädigung der einheimischen Ethanolindustrie in der EU, die seit einem Anstieg der Einfuhren aus Pakistan im Jahr 2022 mit erheblichen Marktstörungen und einem Verlust an Wettbewerbsfähigkeit zu kämpfen hat, teilte die European Renewable Ethanol Association (ePURE) mit.
Diese Entscheidung sei ein wichtiger Schritt zur Wiederherstellung eines fairen Wettbewerbs auf dem EU-Markt für Ethanol, das nicht als Kraftstoff verwendet wird. Allerdings kommen die Maßnahmen reichtlich spät. Die verwaltungstechnische Langsamkeit habe den Schaden für die europäischen Ethanolproduzenten nur noch vergrößert und zu erheblichen Marktanteilsverlusten, Kapazitätsreduzierungen und der Erosion etablierter Kundenbeziehungen geführt, so die Kritik.
Darüber hinaus bestehen nach wie vor ernste Bedenken hinsichtlich des Ausschlusses von Ethanol-Kraftstoff aus dem Geltungsbereich der Maßnahmen. Dieses Schlupfloch lädt zu Umgehung und Betrug ein und untergräbt möglicherweise die beabsichtigte Wirkung der Schutzmaßnahmen. Die Industrie fordert jedoch eine dreijährige Laufzeit der Maßnahme anstelle der von der Kommission vorgeschlagenen zweijährigen.
Die Akteure der Branche werden der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten regelmäßig Marktinformationen zur Verfügung stellen, um eine ordnungsgemäße Umsetzung zu gewährleisten und die Umgehung zu überwachen.
Ein Kernproblem sieht der Branchenverband auch darin, dass der normale Weg des Artikels 29 der APS-Verordnung, der die automatische Aussetzung der APS+-Präferenzen auf der Grundlage statistischer Schwellenwerte vorsieht, in diesem Fall nicht beschritten werden konnte, weil die Methodik und die Warendefinition aufgrund eines Verwaltungsfehlers fehlerhaft waren.
So wurden beispielsweise Nikotinpflaster und Füllungen für E-Zigaretten zusammen mit Ethanol gezählt, wodurch die für die Aktivierung des Schutzinstruments entscheidenden statistischen Schwellenwerte verfälscht wurden.
Bei der Überarbeitung der APS-Verordnung müsse dieser Fehler dringend korrigiert werden, damit Artikel 29, wie vom Gesetzgeber bei der ursprünglichen Verabschiedung der Verordnung vorgesehen, ordnungsgemäß aktiviert werden kann, so die Verbandsforderung.
© IWR, 2026
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