Netzpaket: Studie hält Reiches Pläne zu Netzanschluss und Redispatch für nicht EU-rechtskonform
Netzanschluss darf nur bei konkretem, erheblichem Engpass verweigert werden
Ein Verweigerungsrecht der Netzbetreiber nach Art. 6 Abs. 2 EBM-RL setzt laut Studie einen tatsächlich bestehenden, dem jeweiligen Netzbetreiber zurechenbaren Engpass an einem konkreten Netzverknüpfungspunkt voraus – pauschale Gebietsfestlegungen genügen dagegen nicht. Zudem muss der Engpass ein erhebliches Ausmaß erreichen: Die Autoren gehen davon aus, dass eine fehlende „nötige Kapazität" im Sinne der Vorschrift erst bei Redispatchvolumina von (deutlich) über fünf Prozent vorliegen dürfte. Auch dann hat laut Analyse eine Teilgewährung des Anschlusses stets Vorrang vor einer vollständigen Verweigerung.
Verzicht auf Redispatch-Entschädigung nur bei echter Freiwilligkeit möglich
Beim finanziellen Ausgleich für Redispatch nach Art. 13 Abs. 7 EBM-VO sehen die Autoren keinen mitgliedstaatlichen Spielraum: Der Entschädigungsanspruch gilt laut Studie unmittelbar EU-weit und lässt sich durch nationale Regelungen nicht einschränken. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn der Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Liefergarantie freiwillig akzeptiert – vorausgesetzt, ihm steht dabei eine echte, informierte Wahlalternative offen. Fehlt eine tragfähige Alternative, liegt laut Studie keine Freiwilligkeit, sondern eine strukturelle Zwangslage vor.
Hintergrund: Netzpaket-Entwurf und Kritik aus der Branche
Der Redispatch-Vorbehalt geht auf ein 2021 von E.DIS und E-Bridge entwickeltes Modell zurück, das Mecklenburg-Vorpommern im Juli 2025 über den Bundesrat einbrachte. Ein öffentlich bekannt gewordener, bislang unveröffentlichter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter Ministerin Katherina Reiche (CDU) zum Netzpaket (Bearbeitungsstand 17. April 2026) griff ihn auf: Die Anschlusspflicht der Netzbetreiber soll in als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Gebieten entfallen; Anschlussbegehrende erhielten stattdessen nur ein Vertragsangebot unter Verzicht auf die Redispatch-Entschädigung. Zudem sollen Netzbetreiber laut Entwurf für Anlagen ab 135 Kilowatt eigene Priorisierungsregeln für Anschlussbegehren aufstellen dürfen, und ein Baukostenzuschuss soll künftig auch für Erzeugungsanlagen fällig werden. Verbände der Erneuerbaren-Branche sowie der Koalitionspartner SPD kritisierten die Pläne scharf. Die Stiftung Umweltenergierecht mit Sitz in Würzburg ist eine 2011 gegründete, gemeinnützige Forschungseinrichtung, die aus der Universität Würzburg hervorgegangen ist.
Beim finanziellen Ausgleich für Redispatch nach Art. 13 Abs. 7 EBM-VO sehen die Autoren keinen mitgliedstaatlichen Spielraum: Der Entschädigungsanspruch gilt laut Studie unmittelbar EU-weit und lässt sich durch nationale Regelungen nicht einschränken. Ein Verzicht ist nur wirksam, wenn der Anlagenbetreiber einen Netzanschlussvertrag ohne Liefergarantie freiwillig akzeptiert – vorausgesetzt, ihm steht dabei eine echte, informierte Wahlalternative offen. Fehlt eine tragfähige Alternative, liegt laut Studie keine Freiwilligkeit, sondern eine strukturelle Zwangslage vor.
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Der Redispatch-Vorbehalt geht auf ein 2021 von E.DIS und E-Bridge entwickeltes Modell zurück, das Mecklenburg-Vorpommern im Juli 2025 über den Bundesrat einbrachte. Ein öffentlich bekannt gewordener, bislang unveröffentlichter Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter Ministerin Katherina Reiche (CDU) zum Netzpaket (Bearbeitungsstand 17. April 2026) griff ihn auf: Die Anschlusspflicht der Netzbetreiber soll in als kapazitätslimitiert ausgewiesenen Gebieten entfallen; Anschlussbegehrende erhielten stattdessen nur ein Vertragsangebot unter Verzicht auf die Redispatch-Entschädigung. Zudem sollen Netzbetreiber laut Entwurf für Anlagen ab 135 Kilowatt eigene Priorisierungsregeln für Anschlussbegehren aufstellen dürfen, und ein Baukostenzuschuss soll künftig auch für Erzeugungsanlagen fällig werden. Verbände der Erneuerbaren-Branche sowie der Koalitionspartner SPD kritisierten die Pläne scharf. Die Stiftung Umweltenergierecht mit Sitz in Würzburg ist eine 2011 gegründete, gemeinnützige Forschungseinrichtung, die aus der Universität Würzburg hervorgegangen ist.
© IWR, 2026
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