Grundversorgung Strom: Gericht sieht missbräuchliche Preisspaltung bei Stromversorgern

Seitdem beschäftigt diese Praxis des Preissplittings immer wieder die Gerichte, u.a. durch Lichtblick. Hauptargument gegen eine Preisspaltung sind laut Lichtblick Wettbewerbsverzerrungen.
Dieser Einschätzung folgt nun auch das Landgericht Köln. Stadtwerke und Stromkonzerne, die in einer Region die Grundversorgung übernehmen, dürfen sich laut einem Urteil des Landgerichts Köln dadurch keinen Vorteil gegenüber dem Wettbewerb verschaffen. Die Richter geben damit einer einstweiligen Verfügung statt, die Lichtblick gegen den Grundversorger Rhein Energie angestrengt hatte (AZ 90 O 12/22).
Rhein Energie hatte von Neukunden in der Grundversorgung bis zu 254 Prozent höhere Preise verlangt als von Bestandskunden. Das Gericht sieht darin laut Urteilsbegründung eine „diskriminierende, weil missbräuchliche Preisspaltung“ der „monopolistischen Stromanbieterin“, teilte Lichtblick mit.
Rhein Energie habe „nicht glaubhaft gemacht, dass die … aufgezeigten Unterschiede sachlich gerechtfertigt waren“. Hinweise auf gestiegene Großhandelspreise und die Kundenübernahme von insolventen Discountern genügten „nicht annähernd den Anforderungen“, um die Preisspaltung zu rechtfertigen. Vielmehr sieht die zuständige Kammer „unzweifelhaft“ den Tatbestand der „Quersubventionierung“ von niedrigeren Stromtarifen der Bestandskunden durch die hohen Neukunden-Tarife erfüllt.
Gerichte in Hannover (EVI Hildesheim), Mannheim (Stadtwerke Pforzheim) und Frankfurt (Mainova) hatten in den letzten Wochen bereits ähnlich entschieden.
Lichtblick kritisiert vor dem Hintergrund der aktuellen Urteile den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der höhere Neukunden-Preise in der auf drei Monate begrenzten Ersatzversorgung zulassen und lediglich in der Grundversorgung verbieten will.
„Die Regierung legitimiert den Preissplit durch die Hintertür. Das Kernproblem der Quersubventionierung auf Kosten des Wettbewerbs wird nicht gelöst. Die Ampel schützt die Grundversorger, nicht die Kund*innen. Das verstößt gegen europäisches Recht“, so Adam. Die Grundversorgung als Modell gehöre generell auf den Prüfstand.
© IWR, 2023
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