OVG Münster: Hambacher Forst darf vorläufig nicht gerodet werden
© Milton Oswald / FotoliaMünster - Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tag (05.10.2018) entschieden, dass RWE den Hambacher Forst nicht roden darf, bis über die Klage des BUND NRW gegen den Hauptbetriebsplan 2018 bis 2020 für den Braunkohletagebau Hambach entschieden ist. Die weitere Förderung von Braunkohle im Tagebau Hambach ist davon nicht betroffen, solange RWE dafür nicht die bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts in Anspruch nimmt.
Zur Begründung führte das OVG Münster aus, dass der Ausgang des Klageverfahrens, in dem die Rechtmäßigkeit des Hauptbetriebsplans und damit auch die darin zugelassene Rodung des Hambacher Forsts zu prüfen ist, offen sei. Es müsse geklärt werden, ob der Hambacher Forst, der bislang nicht nach der Flora-Fauna-Habitat-(FFH-)Richtlinie als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemeldet worden sei, wegen der Vorkommen der Bechsteinfledermaus oder des großen Mausohrs oder des Lebensraumtyps des dortigen Waldes dem Schutzregime für „potentielle FFH-Gebiete“ unterfalle.
Die sich in diesem Zusammenhang stellenden überdurchschnittlich komplexen Tatsachen- und Rechtsfragen könnten im Eilverfahren nicht beantwortet werden. Mit der sofortigen Ausnutzung des Hauptbetriebsplans unter Inanspruchnahme der bewaldeten Flächen des Hambacher Forsts würden vollendete, nicht rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen und dem BUND NRW der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren abgeschnitten, so das OVG weiter. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az: 11 B 1129/18 (I. Instanz: VG Köln 14 L 1440/18)).
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05.10.2018