Mehr Tempo beim EE- und Netzausbau: Bundestag und Bundesrat geben Grünes Licht für EU-Notfallverordnung
Bundestag und Bundesrat haben die Regelungen zur Umsetzung der EU-Notfallverordnung (Verordnung EU 2022/2577) final beschlossen. Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck sieht damit nunmehr die wesentlichen Rahmenbedingungen geschaffen, um den Ausbau der Wind- und Solarenergie in Deutschland in den Bundesländern voranzutreiben.
Habeck: Weg für Beschleunigung des EE-Ausbaus frei gemacht
Die EU-Notfallverordnung erlaubt Ausnahmen von Verfahrensschritten, um EU-weit für einen Schub beim Ausbau erneuerbarer Energien (EE-Ausbau) zu sorgen. Diese Beschleunigungsmaßnahmen wurden mit den Beschlüssen von Bundestag und Bundesrat in Deutschland am vergangenen Freitag (03.03.2023) in nationales Recht umgesetzt.
Damit werden die Verfahren zum Ausbau der Erneuerbaren Energien und der Stromnetze weiter beschleunigt. Gemeinsam mit der Novelle des Raumordnungsgesetzes („Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften“, ROGÄndG) wurden entsprechende Regelungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz, im Windenergie-auf-See-Gesetz, im Energiewirtschaftsgesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen.
„Zusammen mit der Reform des EEG im vergangenen Jahr, der Anhebung der Höchstsätze in den Ausschreibungen für Wind- und Solarenergie und einer Reihe von weiteren Änderungen haben wir den Weg für die Beschleunigung freigeräumt“, so Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck. Die Bundesländer und die Genehmigungsbehörden hätten nun die gesetzlichen Grundlagen, um den Erneuerbaren-Ausbau, aber vor allem den Windkraftausbau mit voller Kraft voranzutreiben und Anlagen zügig zu genehmigen. „Ich bin sicher, dass sie das jetzt auch tun werden, schließlich liegt die dreifache Dringlichkeit auf der Hand: Die Erneuerbaren sind Klimaschutz, sie sind eine Standortfrage, sie bedeuten Sicherheit“, so Habeck weiter.
Pflicht für UVP und artenschutzrechtlicher Prüfung kann entfallen
Die EU-Notfall-Verordnung gilt für alle Genehmigungsverfahren von On- und Offshore-Windenergieanlagen und Stromnetze ab einer Leistung von 110 kV, die vor dem 30. Juni 2024 begonnen werden. Auch bereits begonnene Genehmigungsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen von den Erleichterungen profitieren. Bei PV-Freiflächenanlagen erhalten die Betreiber ein Wahlrecht, durch das sie ebenfalls die Erleichterungen nutzen können.
Konkret sehen die Regelungen vor, dass in ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, im Genehmigungsverfahren künftig die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und der artenschutzrechtlichen Prüfung für Erneuerbare Energien-Anlagen und Netze entfällt. Um die artenschutzrechtlichen Belange zu wahren, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber angemessene und verhältnismäßige Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchführt. Insbesondere wenn solche Maßnahmen nicht existieren, müssen Betreiber einen finanziellen Ausgleich in ein Artenhilfsprogramm leisten: Die Vorgaben der Vogelschutz-, Flora-Fauna-Habitat- und UVP-Richtlinie werden für den Anwendungsbereich der Verordnung außer Kraft gesetzt.
Nach Wahl der Betreiber kann auch bei PV-Anlagen in ausgewiesenen Gebieten, die bereits eine strategische Umweltprüfung (SUP) durchlaufen haben, die Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) entfallen. Eine artenschutzrechtliche Prüfung ist bei PV-Anlagen jedoch weiterhin durchzuführen.
Darüber hinaus gilt laut EU-Notfallverordnung, dass die UVP für Repoweringmaßnahmen auf eine Deltaprüfung begrenzt wird, d.h. auf die Mehrbelastung der neuen Anlage oder Leitung im Vergleich zur bestehenden Anlage oder Leitung. Beim Repowering von Solaranlagen kann die UVP-Pflicht unter gewissen Umständen komplett entfallen.
Dauer der Genehmigungsverfahren für Solaranlagen und Wärmepumpen künftig begrenzt
Die Dauer der Genehmigungsverfahren für die Installation von definierten Solarenergieanlagen werden auf drei Monate beschränkt. Für Anlagen unter 50 kW gilt zusätzlich eine Genehmigungsfiktion, d.h. die beantragte Anlage gilt nach einem Monat automatisch als genehmigt, wenn die Behörde nicht reagiert.
Bei Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von weniger als 50 MW, werden die Genehmigungsverfahren grundsätzlich auf einen Monat begrenzt, bei Erdwärmepumpen auf drei Monate. Zudem soll ein Anschlussrecht für Wärmepumpen bis 12 kW bzw. bis 50 kW im Eigenverbrauch etabliert werden.
© IWR, 2023
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